Personen mit „schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung“ werden seit dem 1. Januar 2017 in den Pflegegrad 5 eingestuft. Dieser stellt den höchsten Pflegegrad dar und gewährt einem die umfangreichsten Leistungen der Pflegeversicherung.
Voraussetzung dafür sind 90 bis 100 Punkte in dem neuen Begutachtungsverfahren.
Personen, welche vor dem 1. Januar 2017 der Pflegestufe 3 angehörten, oder als Härtefall mit Pflegestufe 3 anerkannt wurden, wurden automatisch in den Pflegegrad 5 eingestuft.
Im 5. Pflegegrad erhält man pro Monat 901 Euro Pflegegeld und 1995 Euro Pflegesachleistungen.
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