Eine Person gilt als pflegebedürftig, wenn sie aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit für eine Dauer von mindestens 6 Monaten nicht in der Lage ist, gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens selbständig zu verrichten und dafür Hilfe benötigen.
Diese Verrichtungen sind z. B. die Körperpflege, die Ernährung, die Mobilität und die hauswirtschaftliche Versorgung. Eine Pflegeperson (Hilfe durch Dritte) soll den Bedürftigen im täglichen Ablauf des Lebens unterstützen oder ihn beaufsichtigen.
Um von den Pflegekassen als pflegebedürftige Person eingestuft zu werden, ist eine vorherige Beurteilung der MDK notwendig.
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