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Paragraph 554a Absatz 1 BGB

Bei dem Einbau eines Treppenliftes wird in der Regel der Paragraph 554a Abs. 1 des BGB berücksichtigt. In diesem Gesetzesabschnitt des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird der Anspruch auf barrierefreien Zugang in der Wohnung festgelegt. Der Vermieter muss somit einem nachträglichen Einbau eines Treppenliftes zustimmen, falls es dem Mieter nicht möglich ist auf andere Weise durch das Treppenhaus zu kommen. Die Kosten für den Einbau des Treppenliftes muss jedoch der Mieter alleine übernehmen. Zudem muss der Mieter beim Einbau des Liftes die gesetzlich geltenden Vorgaben berücksichtigen.

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Gebraucht Treppenlift Glossar Übersicht