Am 14.12.2012 äußerte sich der BGH erneut zu seiner Entscheidung über bauliche Maßnahmen.
Der Leitsatz besagt unter anderem, dass eine bauliche Maßnahme, die eine optische Veränderung der Wohnungseigentumsanlage bewirkt, eine Gebrauchswerterhöhung bewirken kann und von einer qualifizierten Mehrheit beschlossen werden kann. Die bauliche Maßnahme muss zudem in den Augen eines verständigen Wohneigentümers sinnvoll sein. Sinnvoll ist eine Erneuerung zum Beispiel dann nicht, wenn die Kosten für die Erneurung höher als die erzielten Vorteile sind. Falls eine bauliche Maßnahme nicht als modernisierende Instandsetzung oder Modernisierungsmaßnahme gilt, wird sie als nachteilige bauliche Maßnahme gewertet und benötigt die Zustimmung aller Wohnungseigentümer.
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