Ein Arbeitsunfall ist nicht zwingend an den Arbeitsplatz gebunden. Auch Unfälle, die während der Hin- und Rückfahrt vom Arbeitsplatz auftreten, sind als sogenannte Wegunfälle ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst. Dazu zählen auch Umwege.
Dementsprechend lässt sich formulieren, dass ein Arbeitsunfall als Unfall einer versicherten Person, während einer versicherten Tätigkeit einzustufen ist.
Beschädigungen von Hilfsmitteln, wie einer Brille oder einem Hörgerät, gelten auch als Arbeitsunfall und können somit vom Unfallversicherungsträger ersetzt werden.
Während Verletzungen von außen am Arbeitsplatz einen Arbeitsunfall darstellen, so stellen Verletzungen ohne äußere Einwirkung keinen Arbeitsunfall dar.
Im Falle eines Arbeitsunfalles entscheiden die gesetzlichen Unfallversicherungsträger über dessen Validität.
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